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Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: 10 U 1703/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 833 |
Anforderungen an Anscheinsbeweis für Ursächlichkeit der Tiergefahr.
Gründe:
Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der berufungsführenden Partei wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 27. Juli 2007.
Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg:
Das landgerichtliche Urteil entspricht der Rechtslage und enthält keine Fehler. Die getroffenen Feststellungen sind vollständig und rechtfertigen keine andere Entscheidung:
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nicht zu. Sie hat keinen Sachverhalt dargetan und nachgewiesen, der es rechtfertigen könnte, festzustellen, dass ihr Unfall durch den Hund des Beklagten verursacht wurde, so dass der Beklagte für die Unfallfolgen einzustehen hätte. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.
Zwar ist es für die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB ausreichend, wenn das tierische Verhalten lediglich psychische Wirkungen, Vermeidungs- und Schreckreaktionen auslöst, die ihrerseits zum Schaden führen. Es kann bei dem einander widersprechenden Vortrag der beiden Parteien jedoch nicht festgestellt werden, dass die Klägerin aufgrund einer durch den Hund des Beklagten ausgelösten Schreckreaktion zu Fall gekommen ist. Es ist ebenso möglich, dass die Klägerin bei einer von ihr gemachten Drehbewegung gestolpert ist, ohne dass man dies dem Hund des Klägers anlasten könnte. Im Übrigen hat die Klägerin selbst auch nicht eindeutig behauptet, dass sie aufgrund eines Erschreckens aufgrund des Verhaltens des Hundes eine Ausweichbewegung gemacht habe und dabei gestürzt sei. Sie hat vielmehr vorgetragen, dass sie sich an die eigentliche Sturzursache nicht erinnern könne und dass der Hund des Beklagten ihr gegen die Beine gelaufen sein müsse.
Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht auch nicht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Tiergefahr des Hundes ursächlich für ihren Sturz war. Für einen Anscheinsbeweis muss zunächst ein typischer Geschehensablauf feststehen, d. h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge oder die Verursachung durch ein bestimmtes Verhalten geschlossen werden kann (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. Vor § 284 Rdn. 29). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Anwesenheit auch eines großen Hundes löst nicht typischerweise Stürze von anwesenden Fußgängern aus. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass immer dann wenn ein Fußgänger stürzt und ein größerer Hund in der Nähe ist, die von dem Hund ausgehende Tiergefahr Ursache des Sturzes war.
Weiterhin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte dadurch, dass er der Klägerin seine Adresse hinterließ sowie ihr außerdem bei einem Besuch im Krankenhaus eine Telefonkarte schenkte, seine Haftung für die Folgen des von ihr erlittenen Unfalls anerkennen wollte.
Damit kann vorliegend in Übereinstimmung mit dem Landgericht nur davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, dass der Hund des Beklagten Ursache ihres Sturzes und der dadurch erlittenen Verletzungen war, nicht erbracht hat.
Der Senat nimmt in Aussicht, den Streitwert auf 6.372,88 € festzusetzen.
Ende der Entscheidung
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